Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der
IKS Innovative Kabel- und Systemtechnik GmbH, Bahnhofstr. 1
97845 Neustadt am Main, Tel. +49 9393 20 804-0, Fax +49 9393 20 804-29,
info(at)iks-bavaria.de

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Ein Kaufvertrag (Werkvertrag) kommt erst durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung zustande.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Ebenso sind Über- oder Unterlieferungen in zumutbarer Höhe zulässig.

4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferbedingungen

1. Die Sendungen der IKS GmbH werden grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung vorgenommen. Verpackung und Verpackungsmaterial werden von uns, falls wieder verwendbar zurückgenommen. Eine Rücksendung von Verpackungsmaterial hat grundsätzlich ohne Kosten für den Lieferer zu erfolgen. Bei Sendungen die in das Ausland erfolgen ist eine Rücknahme von Verpackungsmaterial aller Art ausgeschlossen.

2. Lieferungen an den Besteller erfolgen unter der Voraussetzung von Kreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit und entsprechender Seriosität des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, bei drohender Zahlungsunfähigkeit und anderen Vorkommnissen die Störungen im Geschäftsverkehr verursachen können, steht dem Lieferer das Recht zu, Leistungen zu verweigern oder von Verträgen zurück zu treten.

IV. Fristen für Lieferungen

1. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Zeichnungen voraus. Ferner setzt die Einhaltung der Lieferpflicht des Lieferers, dass dieser mit den notwendigen Waren und Materialien ordnungsgemäß selbst beliefert wird. Im Falle von dauernden Behinderungen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, wie z.B. Streiks, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe usw. ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflicht berechtigt.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Ebenso sind Über- oder Unterlieferungen in zumutbarer Höhe zulässig.

3 Die Vereinbarung von verbindlichen Terminen (Fixgeschäften) bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

4. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers.

V. Zahlungen

1. Die vom Lieferer in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart und schriftlich bestätigt, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Besteller, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Verzögerung, Zinsen, die mindestens 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank liegen, auf die offene Forderung zu leisten. Berechnungsgrundlage ist das Ausstellungsdatum der Rechnung.

3. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegen genommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

4. Lieferungen an den Besteller erfolgen unter der Voraussetzung von Kreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit und entsprechender Seriosität des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, bei drohender Zahlungsunfähigkeit und anderen Vorkommnissen die Störungen im Geschäftsverkehr verursachen können, steht dem Lieferer das Recht zu, Leistungen zu verweigern oder von Verträgen zurück zu treten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 30 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen von Waren ohne weitere Leistungen durch den Lieferer, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt oder in einem vom Besteller bestimmten Lagerort angeliefert worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen von Waren mit Aufstellung oder Montage oder weiterer Verarbeitung im Betrieb des Bestellers oder einer vom Besteller benannten Verwendungsstelle nach einwandfreiem Probebetrieb.

c) bei Lieferungen von Waren mit und ohne Aufstellung oder Montage oder weiterer Verarbeitung durch besondere und gesonderte schriftliche Vereinbarung

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung und weitere Durchführung nach bereits erfolgtem Beginn von Aufstellung und/oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VIII. Aufstellung, Weiterverarbeitung, Montage

Für die Aufstellung, Weiterverarbeitung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bedingungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen

a) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie beispielsweise Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.

b) Energie (Strom, Luft usw.) und ggf. Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

c) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung von Waren, Materialien, Maschinenteilen, Apparaturen, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; Weiterhin hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Bau- bzw. Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt oder offen geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder/und Montageplatz müssen frei zugänglich sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers und/oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals täglich und die Beendigung der Montage unverzüglich zu bescheinigen.

6. Dem Lieferer ist nach Fertigstellung von Aufstellungs- bzw. Montagearbeiten die Abnahme unverzüglich zu bescheinigen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Lieferung weiterverarbeitet, weiterverwendet, weiterverkauft oder in Gebrauch genommen wurde.

IX. Entgegennahme

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Ebenso sind Über- oder Unterlieferungen in zumutbarer Höhe zulässig.

2. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

X. Sachmängel

Die Beschaffenheit des vom Lieferers zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt der schriftlichen Angebotsunterlagen, der vom Lieferer verwendeten eigenen Kataloge und der Kataloge der Hersteller oder die vom Besteller freigegebenen und vom Besteller oder vom Lieferer erstellten Zeichnungen und Fertigungsunterlagen. Aus diesen Angaben ergibt sich auch die Verwendung des zu liefernden Produkts oder der Leistung. Auch die ordnungsgemäße Verwendung des Produkts oder der Leistung ist Vertragsinhalt.

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit die gesetzlichen Vorschriften längere Fristen vorschreiben, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei:
• bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
• bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
• bei natürlicher Abnutzung
• bei Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
• bei übermäßiger Beanspruchung
• bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
• bei Einfluss besonderer äußerer Umstände
• bei nicht nachvollziehbaren Softwarefehlern
• bei unsachgemäßen Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von Dritten

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck er Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vom Besteller angegebene Verwendungs- bzw. Montagestelle verbracht worden ist.

8. Ansprüche des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Lieferung bzw. Leistung des Lieferers abgenommen und für gut befunden wurde.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.

10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII dieser allgemeinen Bedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

XI. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schuldrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für den Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. X entsprechend.

5. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. b. nachdem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Nr.

2. Bei Schadenersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Sonstiges, Verbindlichkeit des Vertrages

1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer vom Lieferer zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

2. Die Besteller werden vom Lieferer darauf hingewiesen, dass firmen- und personenbezogene Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeitet und weitergegeben werden.

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Neustadt am Main, Mai 2021